1.Geltung der Bedingungen
Die Erstellung von Gutachten des Auftragnehmers Kfz-Sachverständigenbüro Siegert (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens bei Haftpflicht-/ Kaskoschäden ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Angeforderte Schaden- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich beizubringen und vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
3.Vollmacht / Auftragsdurchführung
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten. Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Grundsätze unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.
4. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für das Gutachten ist bei dessen Überlassen an den Auftraggeber oder an einen von diesem bezeichneten Dritten zu zahlen.
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das Sachverständigenhonorar bei Abholung des Gutachtens in den Büroräumen des AN unmittelbar fällig. Bei allen Zahlungen ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben.
Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.
Sofern der Auftraggeber die Abnahme des Gutachtens verweigert, kann das Sachverständigenbüro diesen zur Abnahme des Gutachtens auffordern und hierzu eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Vergütung zur Zahlung fällig. Davon unbeschadet ist das Recht des Sachverständigenbüros, aus einem anderen Rechtsgrund andere gesetzliche Ansprüche geltend machen zu können.
Ab Beginn des Verzuges ist die Vergütung mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz. Das Sachverständigenbüro ist
berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche des Sachverständigenbüros sind nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist gegenüber dem AN in vollem Umfang zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Umstand, dass der Auftraggeber seine Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer / Halter / Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges in Höhe der Vergütung des Sachverständigenbüros abgetreten hat, ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Sachverständigenbüro.
Der Auftraggeber darf seine Ansprüche gegen das Sachverständigenbüro an Dritte nur abtreten, wenn das Sachverständigenbüro dem zustimmt.
Das AN betreibt grundsätzlich nicht die Durchsetzung der Ansprüche des Auftraggebers auf Zahlung der Vergütung des Sachverständigenbüros gegenüber dem Fahrer / Halter / Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Sachverständigenbüro dafür Sorge zu tragen, dass dessen Vergütungsansprüche erfüllt werden.
5.Abtretungen
Abtretungen aus Forderungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, in voller Höhe, d.h. inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Anwendung einer eventuellen Schadensquotelung. Es gilt als vereinbart, dass das Gutachten im Original an die regulierende Versicherung bzw. wenn gewünscht an den vertretenden Anwalt gesendet wird.
6.Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf der Grundlage der Schadenshöhe. Im Sachverständigenhonorar sind alle Nebenkosten und Gebühren enthalten. Die Honorartabelle des Auftragnehmers kann während der Geschäftszeiten in den Räumen des Auftragnehmers eingesehen oder auf der Internetseite www.kfzteam-siegert.de nachgelesen werden.
Als Schadenshöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto, ggf. zuzüglich einer Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert brutto des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadensereignis die Berechnungsgrundlage. In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.Bei vereinbarter Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz von 130,- € pro Stunde plus Nebenkosten in Rechnung gestellt. Sämtliche aufgeführten €-Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
8. Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit dem Betrag laut Preisliste und anfallenden Nebenkosten (Fahrt-, Foto- und Schreibkosten) berechnet.
9. Stornierungen
Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.
10. Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat mit einem Lichtbildsatz. Form, Gliederung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des Institutes für Sachverständigenwesen. Änderungen infolge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
11.Schweigepflicht
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung, der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis, befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
12.Urheberrecht
Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der AG darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit alle Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den vereinbarungsgemäß bestimmten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des AN. Vervielfältigungen, auch in elektronischer Form, sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Diese Regelung erstreckt sich auf alle erstatteten Gutachten in Papierform als auch in papierloser Form. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
13.Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang der Expertise keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und der Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei dem AG.
14.Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Gerichtsstand für Kaufleute ist Leipzig. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
16.Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Die notwendigen Informationen entsprechen der Dienstleistung-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV vom 12.03.2010) und sind in den Räumen des AN jederzeit einsehbar bzw. auf der Homepage des AN abrufbar.
Alle Beträge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Stand: 01.04.2023